Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Lieferung

  1. Es gelten ausschließlich unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich der Käufer bei Auftragserteilung einverstanden erklärt. Dies gilt ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf die Liefer- und Zahlungsbedingungen Bezug genommen worden ist, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Bedingungen erteilt, so gelten auch dann unsere Liefer - und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
  2. Alle Angebote verstehen sich unverbindlich und freibleibend.
  3. Der Käufer ist an sein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages 3 Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist erklären wir, ob wir den Auftrag annehmen. Die Annahmeerklärung ist auch in der sofortigen Lieferung der Ware zu sehen.
  4. Nebenabreden und Zusicherungen aller Art, auch von unseren Verkaufsangestellten und Vertretern, bedürfen, um wirksam zu sein, der schriftlichen Bestätigung durch uns.
  5. Umbestellungen des Käufers können nur innerhalb von 7 Tagen nach Datum des Vertragsangebotes, höchstens jedoch bis zur Auslieferung oder Absendung der Waren durch uns berücksichtigt werden.
  6. Genannte Lieferfristen und -termine können von uns, ohne dass der Käufer hieraus Rechte herleiten kann, um höchstens 3 Wochen überschritten werden, es sei denn, wir haben dem Käufer eine schriftliche Zusage gegeben, in der die Lieferfrist oder der Liefertermin als verbindlich bezeichnet wird. Lieferfristen beginnen mit dem Tage der Vertragsannahme. Bei Ereignissen höherer Gewalt oder sonstigen nicht von uns zu vertretenden Umständen, die die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, gleich ob sie bei uns, einem Vor- oder Unterlieferanten eintreten, verlängern sich die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Nach Setzung einer angemessenen Frist zur Lieferung kann der Käufer von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Käufers sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
  7. Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich ab Werk bzw. ab Lager einer unserer Zulieferfirmen.
  8. Zur Berechnung gelangen die am Tage der Lieferung nach unserer Preisliste gültigen Preise. Werden nach Vertragsabschluss Frachten, Abgaben wie z. B. Zölle, Steuern oder Gebühren eingeführt oder erhöht, so sind wir berechtigt, den Kaufpreis entsprechend zu erhöhen. Dies gilt bei Geschäftsbeziehungen mit Nichtkaufleuten nur dann, wenn es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt oder aber die Lieferung oder Leistung erst nach Ablauf von 4 Monaten durch uns erbracht werden soll.
  9. Wird gelieferte Ware ohne eine entsprechende rechtliche Verpflichtung von uns zurückgenommen, so können wir dem Käufer bis zu 15 % des Rechnungswertes als angemessenen Kostenausgleich berechnen.
  10. Eine farbliche Übereinstimmung können wir nur zusichern, wenn die Teile gleichzeitig bestellt werden. Für Farbabweichungen, welche handelsüblich sind, übernehmen wir bei Nachbestellungen oder Ergänzungen keine Garantie.
  11. Mit der Übergabe des Kaufgegenstandes an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen der Ware unseres Lagers oder des Lagers einer unserer Zulieferfirmen, geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn dem Käufer die Ware als versandfertig gemeldet, von diesem jedoch noch nicht abgerufen wird.

II. Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Ort der Niederlassung des Verkäufers.
  2. Gerichtsstand ist in allen Fällen ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitgegenstandes, auch in Wechsel- oder Schecksachen, für beide Teile das für den Sitz des Verkäufers zuständige Amtsgericht, soweit die Parteien Vollkaufleute sind.

III. Zahlungsweise

  1. Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse fällig, falls nicht anders vereinbart. Rechnungen bis 100,00 € Nettowarenwert sind sofort netto Kasse zuzüglich eines Mindermengenzuschlages von 9,00 € zahlbar (bei Auslandsaufträgen unter 500,00 € Nettowarenwert 15,00 €). Nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungsdatum befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug. Von da ab sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  2. Rediskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel mit einer Laufzeit von nicht mehr als 90 Tagen werden bei ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung von uns zahlungshalber angenommen.
  3. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener oder gutgeschriebener Wechsel oder sonstigen Stundungsabsprachen sofort fällig, wenn der Käufer einen Rechnungsbetrag trotz dreimaliger Mahnung nicht bezahlt oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern. Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte sind wir dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen auszuführen oder Sicherheiten unserer Wahl zu fordern oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.
  4. Wir sind berechtigt, mit unserer Forderung gegen etwaige Forderungen des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, aufzurechnen, auch wenn die gegenseitigen Forderungen unterschiedlich fällig sind.
  5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Käufers sind nicht statthaft. Ist der Käufer Nichtkaufmann, so steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht insoweit zu, als es auf demselben Rechtsverhältnis beruht.
  6. Teillieferungen werden sofort berechnet und sind jede für sich zur Zahlung fällig, unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltswaren) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftigen entsprechenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Sachforderung. Wechselzahlungen gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind, so dass der vereinbarte Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung des Wechsels bestehen bleibt.
  2. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart hat und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziffern 3 bis 5 an uns übergehen. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in oder an Gebäuden gleich.
  3. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen von uns nicht gelieferten Sachen veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe der in unseren Rechnungen genannten Werte der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
  4. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von unserem Widerrufsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall berechtigt. Auf unser Verlangen hin ist er verpflichtet, seinem Abnehmer die Abtretung an uns bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einen anderen Vertrag nicht erfüllt. Wir sind dann ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung berechtigt, das Betriebsgelände des Käufers zu betreten und die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Käufers uns gegenüber. Der Verwertungserlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuss wird ihm ausgezahlt.
  5. Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung seiner Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an den Vorbehaltswaren auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen. Der Verkäufer muss die ihm zustehenden Sicherungen seiner Wahl insoweit freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um 15 % übersteigt. Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder die abgetretenen Forderungen gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Käufer verpflichtet, die Rechte des Lieferanten vorläufig wahrzunehmen und ihn zu benachrichtigen. Der Käufer trägt die Kosten einer Intervention und hat sie auf Verlangen des Lieferanten vorzuschießen.

V. Sachmängel und Haftung

  1. Der Käufer hat Beschädigungen oder Fehlmengen sofort bei Anlieferung der Ware auf dem Lieferschein zu vermerken und sich vom Frachtführer quittieren zu lassen. Nicht quittierte Beschädigungen oder Fehlmengen, auch bei Annahme unter Vorbehalt, werden vom Verkäufer bzw. von Versicherungen nicht anerkannt. Lackabschürfungen und Schrammen, die beim Transport nie ganz vermeidbar sind, gelten nicht als Reklamationsgrund.
  2. Die Produkte werden mit einem fest angebrachten Firmenschild des Lieferanten geliefert. Ein Anspruch auf Entfall oder Entfernung des Firmenschildes ist nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung bei Vertragsabschluss möglich.
  3. Sonstige Mängelrügen müssen unverzüglich unter genauer Beschreibung erhoben werden und innerhalb von spätestens 10 Tagen nach Empfang der Ware durch Einschreibebrief beim Lieferanten eingehen. Werden die Mängelrügen vom Lieferanten als berechtigt anerkannt oder gerichtlich als begründet festgestellt, so hat der Lieferant die Wahl, entweder die mangelhafte Ware innerhalb einer Frist von 4 Wochen nachzubessern oder dem Käufer gegen Rückgabe der beanstandeten Ware ein Ersatzstück zu liefern oder dem Käufer einen dem Mangel entsprechenden Preisnachlass zu gewähren. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
  4. Kommen wir unserer Mängelbesichtigungspflicht durch Nachbesserung oder Neulieferung schuldhaft nicht nach, so kann der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, er ist seinen Verpflichtungen uns gegenüber im gesetzlichen Umfang nicht nachgekommen.
  5. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche des Käufers, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen.
  6. Sämtliche Ansprüche gegen uns - gleich aus welchem Rechtsgrund - verjähren spätestens ein halbes Jahr nach Gefahrübergang auf den Käufer.
  7. Wird der Käufer nach Weiterveräußerung der vom Verkäufer gelieferten Ware gem. §§ 478 f. BGB wegen Mängeln der Ware in Anspruch genommen, so ist der Rückgriff gem. §§ 478 f. BGB nur zulässig, wenn der Käufer seine Inanspruchnahme unverzüglich, d. h. spätestens innerhalb von zehn Tagen gegenüber dem Verkäufer angezeigt und dem Verkäufer die Möglichkeit eingeräumt hat, das Ersatzlieferungsrecht auszuüben. Schadensersatzansprüche kann der Käufer im Wege des Rückgriffs gem. §§ 478 f. BGB nicht geltend machen.

VI. Unwirksamkeit

Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Vertragsbedingungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine Regelung, die den rechtlichen und gesetzlichen Anforderungen Rechnung trägt und dem mit der unwirksamen Klausel verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

VII. Anwendbares Recht

Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Käufer und Verkäufer gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

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